Gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision
Verkäufer und Käufer teilen sich die Kosten
Für Privatverkäufer und Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen gilt ab 23. Dezember 2020 bundesweit einheitlich, dass sich beide die Maklercourtage teilen. Als Makler verstehen wir uns als Vermittler zwischen beiden Parteien und setzen uns gleichermaßen für die Belange des Verkäufers als auch des Käufers ein. Daher ist es nur fair, dass die Maklerprovision aufgeteilt wird.
Welche konkreten Vereinbarungen können getroffen werden?
In der Regel übernehmen Verkäufer und Käufer 50 Prozent der Kosten. Ausnahmen sind allerdings möglich. Wir stellen Ihnen die verschiedenen Varianten vor:
- Als Makler werden wir sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig (Doppelvertrag), sodass beide Parteien 50 Prozent der Maklerprovision zahlen.
- Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, beauftragt uns als Makler und zahlt zunächst die volle Provision. Später wird im Kaufvertrag mit dem Käufer vereinbart, dass dieser einen Teil der Maklerprovision übernimmt. Allerdings muss der Auftraggeber dabei immer mindestens 50 Prozent der Maklergebühren tragen.
- Verkäufer oder Käufer können als Auftraggeber auf eigenen Wunsch die volle Provision übernehmen.
Maklervertrag in Schriftform
Von uns immer schon praktiziert, aber nun amtlich: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf nun der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag reichen nicht aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
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Möchten Sie mehr über die Regelungen zur Maklercourtage erfahren? Dann beraten wir Sie gerne – natürlich völlig unverbindlich und kostenlos. Oder möchten Sie uns gleich mit dem Immobilienverkauf beauftragen? Auch dann freuen wir uns, wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen.
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